Ultraleicht kompakt

Korrrekturen (6) zur 3. Auflage:

S. 35: Im Text zur Abbildung 32 muss es heißen:

Abb. 32: Wirkung des Querruder, Beispiel Querruder links

(Stefan Wilke hat's erkannt und gemeldet. Danke.)

 

S. 43: Im Beispiel ist der Höhenzuschlag besser mit 4 mal 18%=72% zu rechnen. (Ilyas Baran hat nachgefragt. Danke.)

Beispiel:

Maximale Abflugmasse, 80 PS-Motor, Starthöhe 4.000 ft, Lufttemperatur 22°C,Grasbahn mit 3% Steigung, windstill, Regen.

Dann wird aus der Standard-100m-Startrollstrecke berechnet (alle Werte auf 1 m aufgerundet):

plus 72% Höhenzuschlag:  100 m + 72 m = 172 m

plus 15% Temperaturzuschlag: 172 m + 26 m = 198 m

plus 30% Steigungszuschlag: 198 m + 60 m = 258 m

plus 30% für nasse Grasbahn: 258 m + 78 m = 335 m

plus 10% für nassen Flügel: 335 m + 34 m = 369 m

S. 122: berichtiger Wert: jetzt 0,04% Kohlendioxid. Andreas Buchmann hat's gesehen. Danke.

S. 207: Die Abschnitte 8.5.3 und 8.5.4 sind noch in der alten Fassung gedruckt worden.  Peter Herold hat's erkannt und gemeldet, danke. Hier der aktuelle Text und die Abbildung 07 dazu:

8.5.3 (SERA.3105): Außer bei Start und Landung, dürfen dichtbesiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen ohne behördliche Ausnahmegenehmigung nicht überflogen werden, wenn die Flughöhe im Falle einer Notlage eine Landung ohne Gefährdung von Personen oder Sachen nicht erlaubt.

8.5.4 (SERA:13001): Motorgetriebene Luftfahrzeuge, ausgenommen in der Betriebsart Segelflug, müssen bei Flügen oberhalb 5.000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3.500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend, ist mit einem Transponder ausgerüstet sein.

Ist ein betriebsbereiter Transponder verfügbar, muss er bei allen VFR-Flügen  unabhängig vom beflogenen Luftraum (und der Flughöhe) unaufgefordert auf dem gesamten Flug auf den Code 7000 mit Höhenübermittlung  geschaltet sein, sofern eine ausreichende Sromversorgung vorhanden ist.

Abb. 07: Transponderschaltung für VFR-Flüge

 

S. 259: Mit der verbesserten 8,33 kHz-Technik verdreifacht... (Franz Müller hat's erkannt und gemeldet. Danke.)

S. 299: Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände erfolgt jetzt in Kategorien nach dem gänderten § 3a des Sprengstoffgesetzes. Die Einteilung in Klassen entfällt. Rettungsgeräte fallen in die Katgorie P2 (sonstige pyrotechnische Gegenstände). Auch für diese Aktualisierung hat sich Peter Herold gemeldet. Danke.

 

Korrekturen(4) und Ergänzungen (1) zur 2. Auflage:

(1) S. 31: Hinweis auf die Abbildung: ... Damit ergeben sich aus dem V-n-Diagramm die Belastungsbereiche, wie sie in der Abbildung 26 dargestellt sind...Joerg Hermann hat's erkannt. Danke.

(2) S. 77: Höhenangabe in der letzten Zeile der Tabelle. R. Schmidt hat's gesehen. Danke.

0

240

240

1000

240

253

2000

240

263

3000

240

277

4000

240

290

(3) S. 128: Die Differenz zwischen aktueller Temperatur und Taupunkt ist ebenfalls ein Anhaltspunkt für die relative Luftfeuchte. Man nennt sie Taupunktsdifferenz  oder Spread. In den Wettermeldungen (siehe Abschnitt 9.2) wird die Luftfeuchte nicht eigens angegeben. Sie ergibt sich aus Temperatur und Taupunkt. In unserem vorherigen Beispiel wäre der Spread 4 °C.

(4) S. 198: Abschnitt 7.2.2: Die SERA-Regeln sind nachkorrigiert worden: Statt Bodensicht heißt es nun wieder Erdsicht, wenn die Sicht zum Boden gemeint ist. Wolfgang Virsik hat's gemeldet. Danke.

Ergänzungen

(1) zu S. 46:  Die neuen Bauvorschriften, die eine maximale Flugmasse von 600 kg zulassen,  sind in den Nachrichten für Luftfahrer in NfL II 459-19 veröffentlicht.